- Der Beschwerdeführer führte als Vertreter der E___ AG seinen Kunden Matratzen und Betteinlagen vor. Dazu gehörten auch das Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren (d.h. bis 25 kg) Gewichten, selten auch das Heben und Tragen von schwereren Gegenständen (vgl. Beschreibung der individuellen Tätigkeit, VI-act. 73). Es bestehen Zweifel, ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit trotz der bestehenden Kniebeschwerden uneingeschränkt ausführen könnte. Dr. D___ äussert sich dazu nicht explizit.