- Der Beschwerdeführer hat gegenüber Dr. D___ angegeben, dass längere Autofahrstrecken für ihn nicht möglich seien. Als Vertreter der E___ AG absolvierte der Beschwerdeführer ganz klar einen beträchtlichen Anteil seiner Arbeitszeit längere Autofahrten. Auf diesen Punkt geht Dr. D___ in seiner ärztlichen Einschätzung gar nicht näher