2.3.5. In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2014 wird davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als Vertreter der E___ AG zwischenzeitlich wieder zu 100% arbeitsfähig. Diese Annahme stützt sich auf die Aussage von Dr. D___, wonach das von der E___ AG vorliegende Tätigkeitsprofil dem Zumutbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entspreche (vgl. VI-act. 76, Ziff. 3; das Zumutbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt definierte Dr. D___ im Bericht vom 9. Januar 2014 [VI-act. 63] wie folgt: „…in überwiegend sitzender Tätigkeit zumutbar… Kein längeres Stehen und