Dass er im August 2013 - also nach dem Unfall - eine Schulung als Immobilienmakler in Angriff nahm, die er dann allerdings kurz darauf wieder abbrach, spielt für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung keine Rolle. Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall nicht als Immobilienmakler tätig gewesen, sondern bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Die blosse Absicht, sich zum Immobilienmakler umzuschulen, ändert daran nichts, ebensowenig allfällige Investitionen in einen Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Immobilienmakler (vgl. Beschwerde, Ziff. III/10 und Einsprache, VI-act. 93, Ziff. III/12 f.).