2.3.4. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Anknüpfung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung an die vom Beschwerdeführer bei der E___ AG ausgeübte Tätigkeit als Vertreter richtig ist. Im Unfallzeitpunkt am 23. Juni 2013 war der Beschwerdeführer arbeitslos. Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit war er als Handelsreisender/Vertreter bei der E___ AG angestellt gewesen (vgl. Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen, VI-act. 1). Dass er im August 2013 - also nach dem Unfall - eine Schulung als Immobilienmakler in Angriff nahm, die er dann allerdings kurz darauf wieder abbrach, spielt für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung keine Rolle.