Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. auch Art. 6 ATSG). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird solange unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, als vom Versicherten vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, dass er seine restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einsetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 108/05 vom 28. August 2006, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_1003/2009 vom 3. März 2010, E. 5.1).