Seite 13 Seite 14 2.3.3. Im Bereich der Unfallversicherung bedeutet Arbeitsunfähigkeit insbesondere auch in seiner Funktion als leistungsbegründendes Element des Taggeldanspruchs nach Art. 16 f. UVG die Unfähigkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zumutbare Arbeit zu leisten, soweit diese Einschränkung auf eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Gesundheit zurückgeht. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. auch Art.