2.3.2. Die Vorinstanz verneinte einen nach Ende März 2014 weiter andauernden Taggeldanspruch des Beschwerdeführers, weil gemäss Beurteilung des kreisärztlichen Dienstes zwischenzeitlich von einer 100% Arbeitsfähigkeit in der vor der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Vertreter bei der E___ AG auszugehen sei. Dabei stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Arztberichte von Dr. D___ vom 9. Januar 2014 (VI-act. 63) und 18. März 2014 (VI-act. 76).