Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Einschätzung von Dr. F___ den Fallabschluss per 23. Juni 2014, also ein Jahr nach dem Sturz, vorgenommen, was angesichts der nicht exakt auf den Tag genau möglichen Festlegung des Zeitpunktes, in dem nicht mehr von einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität ausgegangen werden kann, angemessen erscheint. Unter diesen Umständen scheint es angebracht und konsistent, auch die Taggeldeinstellung erst ab diesem Zeitpunkt mit dem Wegfall der Kausalität zu begründen. Soll die Taggeldeinstellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, so müssten hierfür andere Gründe vorliegen. Ob solche gegeben sind, ist nachfolgend zu prüfen.