2.3 Verfügung vom 21. März 2014 (Einstellung Taggeldleistungen per Ende März 2014) 2.3.1. Aus E. 2.2 vorstehend folgt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ab dem Zeitpunkt des generellen Fallabschlusses per 23. Juni 2014 auch keine Taggelder mehr auszurichten sind. Die Vorinstanz hat die Taggelder allerdings mit der Verfügung vom 21. März 2014 bereits per Ende März 2014 eingestellt und daran im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten. Diese Taggeldeinstellung wird von der Vorinstanz zu Recht nicht mit mangelnder Kausalität zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfallereignis begründet: