2.2.9. Da überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt der Einschätzung von Dr. F___ der Gesundheitszustand erreicht war, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2015 vom 19. Mai 2015, E. 2.1, m.w.H.), hat die Vorinstanz eine weitere Leistungspflicht zu Recht verneint. Die Verfügung vom 12. Juni 2014, wonach sämtliche Versicherungsleistungen per 23. Juni 2014 einzustellen sind, ist zu bestätigen.