2.2.8. Es ist dabei zu betonen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 23. Juni 2013 unter Einschränkungen am linken Knie leidet. Dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Vorinstanz noch gesundheitliche Einschränkungen am linken Knie aufweist, ist offensichtlich. Für die Frage der Leistungsfähigkeit der Vorinstanz aus dem Unfallereignis vom 23. Juni 2013 spielt dies aber nur insoweit eine Rolle, als die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diesen Unfall zurückzuführen sind.