Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausführungen von Dr. F___ seien nicht geeignet, die unabhängigen Beurteilungen der orthopädischen Fachärzte der Hirslanden Gruppe und des Kantonsspitals St. Gallens zu widerlegen (Replik, Ziff. III/9). Es liegen jedoch von diesen Ärzten keine Einschätzungen vor, welche eine Unfallkausalität der Beschwerden nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Vorinstanz bestätigen würden. Dr. G___ nahm in seinem Bericht vom 4. April 2014 gar nicht Bezug auf die Frage der Unfallkausalität der weiterbestehenden Kniebeschwerden (VI-act. 86).