2.2.7. Dass keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. F___ erfolgte, ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. III/13) angesichts der umfangreichen und umfassenden Vorakten nicht zu beanstanden. Dr. F___ hat die vorhandenen Arztberichte und Vorakten eingehend gewürdigt und dabei die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Sie hat insbesondere auch jene Akten in ihre Beurteilung miteinbezogen, die den Vorzustand der Kniebeschwerden betreffen (vgl. VI-act. 106, S. 4 ff.). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen und früheren Behandlungsmassnahmen