2.2.6. Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, wonach die im Verfügungszeitpunkt bestehenden Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien, im Wesentlichen auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. F___ vom 4. Juni 2014 (VI-act. 106). Dr. F___ ist in ihrem Bericht zum Schluss gelangt, die aktuellen Kniebeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 23. Juni 2013 zurückzuführen, sondern stünden mit der schicksalhaften Entwicklung der degenerativen Veränderungen der Gonarthrose im Zusammenhang.