49: unveränderte höhergradige Chondropathie). Dass im linken Knie ein Vorzustand vorhanden ist, kann damit nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, und zwar selbst dann, wenn sich dieser Vorzustand unmittelbar vor dem Sturz im Juni 2013 aktuell nicht in namhaften Beschwerden ausgewirkt haben sollte. - Eine vollständige Beschwerdefreiheit vor dem Sturz im Juni 2013, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, wird jedoch in keinem Arztbericht erwähnt. So war der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. G___ vom 3. September 2013 (VI-act. 16) nach dem Eingriff im November 2011 lediglich „relativ beschwerdearm“ und sei mit der Situation gut zurechtgekommen.