2.2.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer schon vor seinem Sturz aufs linke Knie im Juni 2013 wegen Beschwerden an diesem Knie in Behandlung gewesen war. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei vor dem Unfall im Juni 2013 am Knie überhaupt nicht mehr eingeschränkt gewesen (vgl. Beschwerde, Ziff. III/18), überzeugt dies nicht. Dr. F___ geht in ihrem Bericht ausführlich auf die ärztlichen Berichte betreffend den Vorzustand am linken Knie ein (VI-act. 106, S. 4 ff.), worauf verwiesen werden kann. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch nach der Kniearthroskopie im November 2011 weiterhin unter Beschwerden litt.