2.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 12. Juni 2014 das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Kniebeschwerden des Seite 5 Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 23. Juni 2013 verneint und daher den Fall abgeschlossen. Fehlt bereits der natürliche Kausalzusammenhang, erübrigt sich eine zusätzliche Prüfung der Adäquanz.