Im Folgenden werden die dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügungen separat geprüft. Dabei ist zu beachten, dass das Obergericht bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheides frei und an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (Art. 61 lit. c und d ATSG). 2.2 Verfügung vom 12. Juni 2014 (genereller Fallabschluss)