Angefochten ist ein Einspracheentscheid, der Bezug nimmt auf zwei verschiedene Verfügungen der Vorinstanz: Einerseits die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende März 2014 (Verfügung vom 21. März 2014, VI-act. 77) und andererseits der generelle Fallabschluss und die sofortige Einstellung sämtlicher Leistungen durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Juni 2013 (Verfügung vom 12. Juni 2014, VI-act. 108).