Diesem Antrag wurde formlos stattgegeben und den Parteien die neue voraussichtliche Gerichtsbesetzung mit Oberrichter E. Graf anstelle von H.P. Fischer mitgeteilt (act. 15), wogegen der Beschwerdeführer keine Einwände erhob. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 4. Februar 2015 unter Festhaltung am Antrag auf Abweisung der Beschwerde auf eine ausführliche Duplik (act. 14). Am 20. Mai 2015 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden.