G. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 (act. 8) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Mit Replik vom 13. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig stellte er den Antrag, Oberrichter H.P. Fischer habe wegen Befangenheit in Ausstand zu treten (act. 11). Diesem Antrag wurde formlos stattgegeben und den Parteien die neue voraussichtliche Gerichtsbesetzung mit Oberrichter E. Graf anstelle von H.P. Fischer mitgeteilt (act.