E. Die Vorinstanz verfügte hierauf die Einstellung sämtlicher bisher noch ausgerichteten Versicherungsleistungen (Heilungskosten) per 23. Juni 2014 (VI-act. 108). Auch gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache. F. Mit Einspracheentscheid vom 4. September 2014 wies die Vorinstanz sowohl die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. März 2014 (Taggeldeinstellung per 31. März 2014) als auch die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juni 2014 (genereller Fallabschluss per 23. Juni 2014) ab (VI-act. 125).