Seite 2 wobei er präzisierte, dass die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit bei der E___ AG dem Zumutbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entspreche (VI-act. 76). C. Mit Verfügung vom 21. März 2014 stellte die Vorinstanz daraufhin ihre Taggeldleistungen gegenüber dem Beschwerdeführer per Ende März 2014 ein, mit der Begründung, es bestehe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr (VI-act. 77). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache.