B. Nach dem Einholen diverser Arztberichte bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer schliesslich zu einer kreisärztlichen Untersuchung auf, welche am 18. Oktober 2013 durchgeführt wurde. Kreisarzt Dr. D___ kam zum Schluss, dass die derzeit beklagten Kniebeschwerden links weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 23. Juni 2013 stehen und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (VI-act. 39). Am 6. Januar 2014 fand eine zweite kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D___ statt.