b) der Vorinstanz: Die Beschwerde vom 6. Oktober 2014 sei abzuweisen. Sachverhalt A. A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war als Arbeitsloser gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch bei der SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) versichert, als er am 23. Juni 2013 zu Hause auf seiner Terrasse ausrutschte und auf sein linkes Knie stürzte. In der Folge kam die Vorinstanz im Zusammenhang mit diesem Nichtberufsunfall für diverse Behandlungskosten auf und richtete Taggelder aus.