a) des Beschwerdeführers: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2014 sowie die zu Grunde liegenden Verfügungen vom 21. März 2014 und 12. Juni 2014 sind aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Heilbehandlung und Taggelder entsprechend der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden vorinstanzlichen Einspracheverfahren und für das vorliegende Beschwerdeverfahren.