Seite 15 steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder LSE-Tabellenwerte oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden.65