Vielmehr ist im Zusammenhang mit der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf den Abschlussbericht der Rehaklinik Bellikon abzustellen, gemäss welchem der Beschwerdeführerin in einer adaptierten beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer speziellen Einschränkungen ganztags eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar ist. Sodann sind der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinreichend abgeklärt, weshalb es keiner weiteren Begutachtung mehr bedarf. 3. Zu prüfen bleibt, inwiefern sich die festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.