2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder in Bezug auf die rechte Hand noch in Bezug auf das rechte Knie Unfallfolgen vorliegen, welche die Beschwerdeführerin erheblich einschränken. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf den Abschlussbericht der Rehaklinik Bellikon abzustellen, gemäss welchem der Beschwerdeführerin in einer adaptierten beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer speziellen Einschränkungen ganztags eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar ist.