sowie keine Allodynie bestehe. Es sei aber ein deutliches Erythem ersichtlich, welches eindeutig auf die seit zwei Jahren angewandte Applikation der DMSO-Salbe zurückzuführen sei.53 Anlässlich der erstmaligen fachärztlichen neurologischen Untersuchung seien bis auf eine vom visuellen Aspekt her mässige Schwellung und Erythem am distalen Unterarm rechts mit scharfer Begrenzung im Bereich des Handgelenks und der Ellenbeuge keine 47 BGE 125 V 351 E. 3a 48 BGE 125 V 351 E. 3b ee 49 BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen 50 Act. 8.I.198-15/21 51 Act. 12 52 Act. 8.I.198-14/21 53 Act. 8.I.198-15/21