b) der Vorinstanz: Die Beschwerde vom 10. September 2014 sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die am XX.XX.1960 geborene A___ war als Arbeitslose gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 10. Juli 2011 zu Hause ausrutschte und sich an der rechten Hand verletzte.1 In der Folge kam die SUVA im Zusammenhang mit diesem Nichtberufsunfall für diverse Behandlungskosten auf – unter anderem auch eine Operation des rechten Handgelenks – und richtete Taggelder aus. Am 15. Januar 2013 verletzte sich A__