Gegenstand Invalidenrente und Integritätsentschädigung Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Entscheid vom 13. August 2014 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine UVG-Invalidenrente von mindestens 50% zuzusprechen. 2. Ebenso sei die Integritätsentschädigung auf mindestens 10% zu erhöhen. 3. Eventualiter sei der Entscheid vom 13. August 2014 aufzuheben, und die Beschwerdeführerin umfassend zu begutachten, insbesondere durch einen Handchirurgen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.