1. In Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV- Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.