Als Obsiegen gilt auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zu weiteren Abklärungen.37 Vorliegend wird die Beschwerde an die IV-Stelle zurückgewiesen, womit die Beschwerdeführerin obsiegt. Der Beschwerdeführerin wird demnach zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 36 Vgl. IV-act. 59 und IV-act. 66-3/4. 37 UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2.Aufl. 2009, N. 117 zu Art. 61 ATSG. Seite 12 Das Obergericht erkennt: