Nicht zuletzt, da sich sowohl die Fachleute der Berufsberatung beziehungsweise beruflichen Eingliederung wie auch der verwaltungsinterne Gutachter nicht mit der jeweilig anderen Einschätzung auseinandersetzten.36 Nach dem Gesagten ist somit der rechtserhebliche Sachverhalt durch Einholung eines ergänzenden rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtens zu vervollständigen, welches sich auch zu der unterschiedlichen Einschätzung in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Sodann erscheint es angezeigt, vorab je einen aktuellen Bericht – unter anderem auch zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerde-