Eine Ursache für die dargelegte unterschiedliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar. Auch der Zeitablauf kann nicht als mögliche Erklärung dienen, da der Schlussbericht der Arbeitsmarktlichen Massnahme wenige Monate nach dem verwaltungsinternen Gutachten erstellt wurde. Zwar kommt rechtsprechungsgemäss den medizinischen gegenüber den Abklärungen der Fachleute der Berufsberatung beziehungsweise beruflichen Eingliederung ein grösseres Gewicht zu.35 Vorliegend basiert die Meinung der Fachleute jedoch auf einer rund 8-monatigen Integrationsmassnahme.