D___ sowie Dr. med. C___.30 Weiter wusste er, dass die Beschwerdeführerin in einem IV-gestützten beruflichen Abklärungsprogramm tätig ist.31 Jedoch kann ihm zum damaligen Zeitpunkt lediglich der Zwischenbericht der Arbeitsmarktlichen Massnahme Mensch - Natur bekannt gewesen sein und keinesfalls der Abschlussbericht, da letzterer vom 10. April 2014 stammt.32 Gestützt auf die ihm vorliegenden Akten sowie die eigene Untersuchung attestierte Dr. med. F___ der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 40 – 50 %-ige zumutbare Arbeitsfähigkeit.33