den medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar.29 Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Der medizinische Sachverhalt ist in Bezug auf das Bestehen eines systemischen Lupus erythematodes unbestritten. Weiter scheinen die Parteien aufgrund der von Dr. med. G___ sowie des RAD-Arztes Dr. med. F___ gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung auch insoweit übereinzustimmen, als bei der Beschwerdeführerin auch eine psychische Komponente vorliegt. In Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gehen die Meinungen jedoch