Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, aus den im Einsatzprogramm Mensch-Natur gewonnenen Erkenntnissen ergebe sich, dass sie nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Auch die für den Haushalt attestierte Einschränkung sei zu tief. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 79 %, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Weiter sei ihr Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden. 5 BGE 132 V 99 E. 4. 6 BGE 125 V 351 E. 3a. 7 BGE 134 V 231 E. 5.1.