4. 4.1 Die IV-Stelle vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % als Hausfrau beschäftigt. Im Haushalt sei sie zu 21 % eingeschränkt. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit, zum Beispiel als Verkäuferin, zu 45 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 41 %, weshalb sie Anspruch auf eine Viertelrente habe.