4. Rechtsmittel: Eine Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82ff. BGG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) bzw. Art. 113ff. BGG (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 BGG. Beschwerden an das Bundesgericht haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Rechtsvertreter, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Gesundheit.