1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur ergänzenden somatischen Abklärung an die Suva zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Suva eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.