Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten. In Leistungsstreitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben (Art. 62 Abs. 1 ATSG, Art. 82 lit. a BGG). Es handelt sich um eine streitwertunabhängige Angelegenheit (vgl. Art. 85 BGG). Seite 11 Das Obergericht erkennt: