6. Das vorliegende Urteil stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) dar. Gegen Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur im Rahmen von Art. 92 f. BGG zulässig, etwa wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. auch BGE 139 V 99). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten.