5.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist im Falle einer Rückweisung der Angelegenheit mit (überwiegend) noch offenem Ausgang an die Vorinstanz praxisgemäss eine ganze Parteientschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2012 vom 25. Juli 2012 Erw.