Seite 10 4.2 Je nach Beurteilung des Ausmasses der körperlichen Beschwerden in dem von der Suva einzuholenden somatischen Bericht kann an der detaillierten und auf der Feinrastertabelle beruhenden Einschätzung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. G___ vom 30. August 2013 festgehalten werden oder aber ist dieser bei stärkeren somatischen Beschwerden als bisher angenommen etwas zu erhöhen. 5. 5.1 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 UVG).