4.4.1) - einzustufenden Ereignis und damit an der erforderlichen Adäquanz fehlt. Erforderlich wären mithin mindestens deren drei oder eines in besonderer Ausprägung (Urteile des Bundesgerichts 8C_721/2011 vom 11. November 2011 Erw. 4.2, 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 Erw. 7.2 und 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 Erw 4.2), doch ist vorliegend in Übereinstimmung nur von erheblichen Beschwerden und von einer langen Behandlungsdauer auszugehen (vgl. den Kriterienkatalog der sog. Psychopraxis gemäss BGE 115 V 133 Erw. 6).