4.1 Die von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Beschwerden können nicht als unfallbedingt gelten, da es an einer Häufung der einschlägigen Kriterien beim vorliegend als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich - die Unfallschwere ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2011 vom 15. September 2011 Erw. 5.1; vgl. die Kasuistik dazu im Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 [im entsprechenden Entscheid BGE 137 V 199 nicht publizierte] Erw. 4.4.1) - einzustufenden Ereignis und damit an der erforderlichen Adäquanz fehlt.