Jedenfalls vermochte die verhältnismässig kurze Beurteilung des Suva- Versicherungsmediziners Dr. J___ vom 31. Oktober 2014, die sich im Wesentlichen auf eine formelle Argumentation beschränkte, die hauptsächlich durch die behandelnden Ärzte in somatischer Hinsicht geweckten Zweifel an der Einschätzung Dr. G___ nicht zu entkräften. Deshalb ist die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheides und der diesem zugrundeliegenden Verfügung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne einer externen somatischen Abklärung der Beschwerdeführerin an die Suva zurückzuweisen.